6. Mängelgewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Beanstandungen haben innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Versand der Sendung zu erfolgen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
6.3 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6.4 Für erhebliche Abweichungen in der Beschaffenheit des vom Lieferanten beschafften Kunststoffs, Papiers und sonstigen Materials haftet der Lieferant nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen die Papier- und Kunststofflieferanten sowie sonstigen Lieferanten. In einem solchen Fall ist der Lieferant von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.
6.5 Für Lichtechtheit Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie für die Beschaffenheit von Gummierungen, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar wären.
6.6 Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität, Material, Gewicht und sonstigen Ausführungen sind kein Anlass für Beanstandungen seitens des Auftraggebers. Farbabweichungen zwischen Vorlagen und Reproduktionen gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck. Insbesondere beruhen Angaben in CMYK, HKS und Pantone auf Drucke auf bestimmten Papiersorten. Der Druck auf jedem anderen Material – beispielsweise Textilien, Metall, Kunststoff – selbst auf anderen Papierbeschaffenheiten, führt zu einem anderen Druckergebnis und die Farbwerte können bestenfalls annähernd erreicht werden. Diese drucktechnisch bedingten Farbabweichungen berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
6.7 Beanstandet der Auftraggeber die Lieferung, so darf kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht werden. Geschieht dies doch, ist die Beanstandung gegenstandslos.
6.8 Soweit ein vom Lieferanten zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist er nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist er verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6.9 Ist der Lieferant zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.10 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Der Lieferant haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
6.11 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
6.12 Sofern der Lieferant fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme seiner Produkthaftungsversicherung beschränkt. Auf Verlangen ist er bereit, dem Besteller Einblick in den Versicherungsschein zu gewähren.
6.13 Die Gewährleistungspflicht beträgt bei Handelsware die Frist, die dem Lieferanten vom Hersteller der Ware eingeräumt wird.
6.14 Streuartikel / Schüttgut Günstige Streuartikel mit deutscher Werbeanbringung werden in der Regel als sogenanntes Schüttgut verpackt. Dabei werden die Artikel ohne Einzelverpackung zu mehreren im Umkarton versendet. Die Trocknungszeit bei Drucken mit Härter sollte vor dem Versand mindestens 3 Tage dauern, andernfalls kann es zu massiven Schäden am Druck kommen. (Dies ist bei Expressaufträgen zu beachten, ggf. ist eine Einzelverpackung nötig.) Beim Transport kann es zu Kratzern auf Artikel oder am Druckbild kommen. Diese Schäden sind bedingt durch Transport und Verpackung und stellen keinen reklamierbaren Mangel dar. Um dies zu vermeiden können die Artikel einzeln in Polybeutel verpackt werden, in der Regel entstehen dabei Kosten von 10 bis 15 Cent pro Stück (kann im Sonderfall abweichen). Wenn Sie davon Gebrauch machen wollen, teilen Sie uns dies bitte bei Bestellungen mit. In der Regel wird auf Grund der Kosten und des Umweltgedankens auf den Polybeutel verzichtet.